Büro Nerak verpflichtet sich, die auf sie übertragenen Aufgaben sorgfälltig, verantwortungsbewusst und gewissenhaft zu erfüllen. Dazu werden im Folgenden Bedingungen formuliert, welche die geschäftliche Beziehung zwischen Büro Nerak und den Auftraggebenden regeln. Sie sind integraler Bestandteil eines jeden Auftrags.
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Büro Nerak mit Sitz in Basel (fortan: Nerak) und ihren Auftraggebenden.
1.2 Nerak haftet unter keinen Titeln für Verbindlichkeiten von Nerak gegenüber ihren Kund*innen.
1.3 Abweichungen von den AGB sind nur mit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien gültig.
1.4 Diese AGB sind auf sämtliche seit dem 01.01.2022 zwischen den Parteien abgeschlossene Verträge anwendbar.
2.1 Preisauskünfte und dergleichen durch Nerak gelten noch nicht als verbindliche Auftragsvereinbarung. Die Einladung zur Offertstellung ist während 30 Tagen ab Ausstellung gültig, wobei die ihr zugrundeliegenden Dokumente vertraulich zu behandeln sind und nur mit Einwilligung von Nerak an Dritte weitergegeben werden dürfen.
2.2 Wo nichts Anderes vermerkt ist, verstehen sich die Preise in Schweizer Währung. Sollte festgestellt werden, dass der Aufwand von Nerak die offerierte Leistung überschreitet, werden die Auftraggebenden frühstmöglich informiert. Abweichende Leistungen, welche bei der Auftragserteilung nicht erfasst sind, werden jeweils zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.1 Art und Umfang der von Nerak zu erbringenden Leistungen (fortan: Vertragsleistungen) sind in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag geregelt.
4.1 Kund*innen bezahlen die geschuldete Vergütung im Sinne von Ziff. 8 fristgerecht.
4.2 Kund*innen machen gegenüber Nerak im Rahmen der Vertragsverhandlungen, aber auch während der Dauer des Vertrages wahrheitsgemässe Angaben zu vertragsrelevanten Tatsachen und informieren Nerak unaufgefordert, unverzüglich und in geeigneter Weise über Änderungen solcher Tatsachen.
4.3 Kund*innen sind für die gesetzes- und vertragskonforme Benutzung der von Nerak erbrachten Vertragsleistungen selbst verantwortlich; diese dürfen insbesondere nicht für straf- oder lauterkeitsrechtlich relevante Handlungen missbraucht werden. Als Missbrauch gelten unter anderem die in den Nutzungsbedingungen geschilderten Handlungen.
4.4 Kund*innen sind für eine genügende und sachgemässe Wartung der für die Nutzung der Vertragsleistungen erforderlichen Geräte und Anlagen verantwortlich und schützen diese wie auch die im Rahmen der Nutzung der Vertragsleistungen bearbeiteten Daten sowie die dabei verwendeten Programme vor unbefugten Zugriffen Dritter, namentlich vor Viren, trojanischen Pferden, Würmern und dergleichen sowie vor Angriffen und Manipulationen jeglicher Art. Ausserdem bewahren Kund*innen die für die Nutzung der Vertragsleistungen erforderlichen Zugangsdaten sicher auf und schützt sie insbesondere vor unberechtigtem Zugriff.
4.5 Zu Projektbeginn wird ein Zeitplan erarbeitet. Die Gewährleistung des Zeitplans erfolgt nur, wenn die erforderlichen Unterlagen und Informationen fristgerecht bei Nerak eintreffen und keine Änderung der Auftragsvolumens vereinbart wird.
4.6 Kund*innen sind dazu verpflichtet, die vor der Umsetzung oder Produktion zugestellten Testversionen und Kontrolldokumente auf Fehler oder Mängel zu überprüfen. Die Produktionsfreigabe ist schriftlich zu erteilen. Für Mängel, welche von dem*der Kund*in nicht an Nerak mitgeteilt wurden, übernimmt Nerak keine Haftung.
4.7 Die unter den Ziff. 4.1. bis 4.6. genannten Bestimmungen gelten auch für die von Kund*innen beigezogenen Hilfspersonen, Organe und Dritte.
4.8 Nerak beginnt den Auftrag nach erhaltener Auftragserteilung. Diese setzt vorraus, dass vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelesen und vollumfänglich akzeptiert wurden. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
5.1 Für die Leistungen von Dritten (insbesondere in den Bereichen Druck, Produktion, Fotografie, Film u.ä.) arbeitet Nerak mit unabhängigen, projektspezifisch ausgewählten Spezialist*innen zusammen. Nerak ist nach Absprache mit den Auftraggebenden dazu berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Auftraggebenden zu bestellen. Nerak haftet nicht für qualitative Mängel bei Leistungen von Dritten.
5.2 Für verspätete Lieferungen durch Dritte kann Nerak keine Haftung übernehmen.
6.1 Die Auftraggebenden erhalten das einfache Nutzungsrecht nach inhaltlich, zeitlich und räumlich vereinbarter Verwendung. Für jegliche weitere Nutzung hat der Auftraggeber die schriftliche Erlaubnis durch Nerak einzuholen und nach Vereinbarung zu entschädigen. Bei widerrechtlicher Nutzung durch die Auftraggebenden, steht Nerak das Recht zu, einen Schadensersatz von 200% der Gesamtkosten des Auftrags zu verrechnen.
6.2 Alle übrigen Nutzungsrechte sowie das Urheberrecht als solches verbleibt bei Nerak. Dazu zählen insbesondere das Änderungs- und Bearbeitungsrecht, das Recht zur Nutzung im eigenen Portfolio, das Recht zur Aufnahme des Werks in ein Sammelwerk, das Recht auf Urheberrechtsbezeichnung. Alle Originalwerke bleiben Eigentum von Nerak. Ohne ausdrückliches Einverständnis ist niemand berechtigt, von Nerak geschaffene Werke zu verwenden, abzuändern oder zu verkaufen.
6.3 Sämtliche von Nerak geschaffene Werke und Ideen materieller und immaterieller Art sind zu jeder Zeit geistiges Eigentum von Nerak. Wenn mehrere Entwürfe und Varianten ausgearbeitet wurden, verbleiben sämtliche Rechte an den Varianten und Entwürfen vollumfänglich bei Nerak. Die Auftraggebenden sind nicht berechtigt, diese in irgendeiner Form zu nutzen oder weiterzugeben.
6.4 Bei Druckprodukten o.ä. stehen Nerak bis zu fünf Belegexemplare der gestalteten Produktion zu. Nerak behält sich das Recht vor, diese Belege als Leistungsnachweis zu verwenden und zu veröffentlichen.
7.1 Nerak garantiert, dass die geschuldeten Vertragsleistungen im Sinn von Ziff. 3 hiervor die vereinbarten, aber auch jene Eigenschaften aufweisen, welche der Kunde auch ohne besondere Vereinbarung nachdem jeweiligen Stand der Technik und in guten Treuen voraussetzen darf.
7.2 Nerak bemüht sich um eine hohe zeitliche Verfügbarkeit ihrer Vertragsleistungen und um einen angemessenen Schutz der Kund*innenprojekte und -daten vor unerlaubten Zu- und Eingriffen. Die Gewährleistung für eine unterbruchs- und störungsfreie Verfügbarkeit sowie für den Schutz der Kund*inneninfrastruktur und -daten vor unerlaubten Zu- und Eingriffen ist jedoch ausgeschlossen.
7.3 Im Fall einer Störung obliegt es den Kund*innen, Nerak unverzüglich und in geeigneter Form dieselbe anzuzeigen. Nerak trifft innerhalb angemessener Frist Massnahmen zur Behebung der Störung. Hierbei ist der*die Kund*in zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Als Störung gelten sämtliche Umstände, welche die Nutzung der Vertragsleistungen dauerhaft oder vorübergehend verunmöglichen, einschränken oder beeinträchtigen. Rechtzeitig durch Nerak angekündigte Unterbrechungen der Vertragsleistungen (insbesondere infolge von Wartungsarbeiten durch Nerak und / oder Drittlieferant*innen) gelten nicht als Störungen. Der Nachweis einer Störung obliegt den Kund*innen.
7.4 Den Kund*innen steht dann das Recht zum Rücktritt vom Vertrag mit Nerak zu, wenn Nerak aufgrund der Anzeige im Sinne von Ziff. 7.3. hiervor innert angemessener Frist zweimal erfolglos Massnahmen zur Behebung der Störung getroffen hat.
7.5 Nerak steht es zu, gerechtfertigte Rückerstattungsforderungen mit künftigen Vergütungsforderungen zu verrechnen.
7.6 Kostenfreie Angebote von Nerak sind von der Gewährleistung ausgenommen.
7.7 Angebote von Drittanbieter*innen die im Auftrag der Kund*innen durch Nerak in Anwendung gebracht wurden, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Supportleistungen seitens Nerak betreffend dieser Angebot sind ausgeschlossen.
8.1 Die von Kund*innen geschuldeten (nutzungsunabhängigen oder nutzungsabhängigen) Vergütungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag.
8.2 Nutzungsunabhängige Vergütungen werden den Kund*innen im Voraus jährlich in Rechnung gestellt. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags bleibt die auf einen angebrochenen Monat entfallende Vergütung vollumfänglich geschuldet. Ebenso ist die Vergütung auch im Fall gesperrter Dienstleistungen geschuldet.
8.3 Nutzungsabhängige Vergütungen werden aufgrund der von Nerak vorgenommenen Aufzeichnungen nachträglich in Rechnung gestellt. Nerak stellt den Kund*- innen auf deren schriftlichen Antrag hin Aufzeichnungen und Berechnungsgrundlagen (in deutscher Sprache) zur Verfügung, sofern dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Erweist sich die Rechnung als zutreffend, wird der durch die Aufarbeitung der Berechnungsgrundlagen entstandene Aufwand dem Kund*innen nach aktuellen Ansätzen in Rechnung gestellt.
8.4 Die (nutzungsunabhängigen und nutzungsabhängigen) Vergütungen sind 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig (Verfalltag). Wurde bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rechnung bezahlt noch innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründete Einwände gegen dieselbe erhoben, fallen Kund*innen ohne weiteres in Verzug. In diesem Fall kann Nerak die Vertragsleistungen unterbrechen bzw. sperren oder den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen. Kund*innen tragen sämtliche, durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten.
8.5 Bank, Post und weitere Transaktionsspesen gehen zulasten der Kund*innen und werden diesen gegebenenfalls in der nächsten Rechnung nachbelastet.
8.6 Für den Fall des Zahlungsverzugs oder bei unvollständiger Zahlung behält Nerak sich das Recht vor, die erstellten Arbeiten zurückzufordern und deren Nutzung bis zu vollständigen Vertragserfüllung zu untersagen. Wird ein erteilter und begonnener Auftrag reduziert oder annuliert, hat Nerak Anspruch auf den geleisteten Teil des vereinbarten Honorars. Wurde die Leistung bereits vollstänig erbracht, hat Nerak Anspruch auf den vollen, vereinbarten Betrag. Darüber hinaus haben die Auftraggebenden die entstandenen Unkosten oder Vorleistungen Dritter in vollem Umfang zu tragen.
9.1 Nerak ist ein Jahr nach Fertigstellung des Auftrags von der Aufbewahrungspflicht der erstellten Daten befreit. Nerak ist nicht verpflichtet Originale oder offene Daten an die Auftraggebenden herauszugeben. Deren Freigabe ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Nerak den Auftraggebenden Originale oder offene Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit der schriftlichen Zustimmung durch Nerak geändert oder an Dritte weitergegeben werden.
10.1 Nerak und ihre Hilfspersonen haften für die Verletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages im Falle eines vorsätzlichen oder in grobfahrlässiger Weise verursachten, nachweisbaren Schadens; im Falle von leichtem oder mittlerem Verschulden ist die Haftung ausgeschlossen.
10.2 Die Haftung von Nerak für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf die Summe der vom Kund*innen im Rahmen des jeweiligen Vertrages in einem Monat geleisteten Zahlungen pro Schadensfall beschränkt.
10.3 Ebenfalls ist die Haftung von Nerak für bei Kund*innen entstandene Schäden ausgeschlossen, die insbesondere in Verletzung von Ziff. und 4.3. und 4.4. dieser AGB, d.h. infolge einer gesetzes- oder vertragswidrigen Nutzung der Vertragsleistungen durch die Kund*innen sowie durch fehlende und / oder ungenügende Wartung und / oder Sicherung der im Rahmen der Nutzung der Vertragsleistungen eingesetzten Anlagen, Geräte und Programme sowie der dabei bearbeiteten Daten entstanden sind.
10.4 Kund*innen haften insbesondere für alle Schäden, die Nerak infolge einer gesetzes- oder vertragswidrigen Nutzung der Vertragsleistungen durch den Kund*innen und namentlich durch Verletzung von Ziff. 4.3. und 4.4. dieser AGB, d.h. infolge einer gesetzes- oder vertragswidrigen Nutzung der Vertragsleistungen durch die Kund*innen sowie durch fehlende und / oder ungenügende Wartung und / oder Sicherung der im Rahmen der Nutzung der Vertragsleistungen eingesetzten Anlagen, Geräte und Programme sowie der dabei bearbeiteten Daten entstanden sind.
10.5 Kann Nerak aufgrund höherer Gewalt die geschuldeten Vertragsleistungen nicht oder nur eingeschränkt erbringen, wird die Vertragserfüllung solange aufgeschoben, als das Ereignis der höheren Gewalt andauert. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Stromausfall, unvorhergesehene behördliche Auflagen oder das Auftreten schädlicher Software. Eine Haftung von Nerak ist in jedem Fall höherer Gewalt ausgeschlossen.
11.1 Nerak und die Auftraggebenden einigen sich auf den genauen Startzeitpunkt der Auftragsvereinbarung, wobei die organisatorischen und technischen Verfügbarkeiten von Nerak berücksichtigt werden.
11.2 Sofern es in der Auftragsvereinbarung nicht ausdrücklich anders geregelt ist, gilt dieser als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
11.3 Nach Ablauf einer allenfalls zwischen Nerak und den Auftragggebenden schriftlich vereinbarten Mindestvertragsdauer kann jede Partei die Auftragsvereinbarung unter Einhaltung der anwendbaren Kündigungsfristen und Termine kündigen.
11.4 Beide Parteien können die Auftragsvereinbarung aus wichtigem Grund, der die Fortführung des Vertrages unzumutbar macht fristlos kündigen. Wichtige Gründe, die Nerak zur fristlosen Kündigung berechtigen, stellen insbesondere Verstösse gegen die Bestimmungen in Ziff. 4.2. bis 4.4. dieser AGB durch die Kund*innen dar.
12.1 Nerak kann die Vertragsleistungen und / oder die Vergütungen namentlich im Fall veränderter Gestehungskosten unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende eines jeden Monates anpassen. Die Ankündigung hat in geeigneter Form zu erfolgen. Sofern Kund*innen durch die angekündigte Vertragsänderung erheblich benachteiligt werden, steht ihm / ihr* das Recht zu, den Vertrag per Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht verwirkt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung. Veränderte gesetzliche Abgabesätze gelten stillschweigend ab dem gesetzlich festgelegten Termin.
12.2 Die Änderung der übrigen Vertragsbestimmungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, der Bezugnahme auf die abzuändernde Bestimmung sowie der rechtsgültigen Unterzeichnung durch die Parteien.
12.3 Nerak behält sich das Recht vor, die vorliegenden AGB jederzeit abzuändern. Änderungen der AGB werden den Kund*innen in geeigneter Form angekündigt. Sofern Kund*innen durch die angekündigte Änderung der AGB erheblich benachteiligt werden, steht ihm / ihr* das Recht zu, den Vertrag unter Einhaltung der bisher geltenden Kündigungsfristen und -termine zu kündigen. Dieses ausserordentliche Kündigungsrecht verwirkt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.
13.1 Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vertragspartners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
13.2 Nicht als Dritte im Sinne der obigen Bestimmung gelten Gesellschaften innerhalb des Büro Nerak.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.1 Die zwischen den Kund*innen und Nerak abgeschlossenen Verträge unterstehen schweizerischem Recht.
14.2 Gerichtsstand ist Basel / Schweiz.